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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 3Stammrechtssatz
Seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG, BGBlNr 450/1990, ist die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 AÜG in § 2 Abs 2 lit e AuslBG ausdrücklich als ein Fall der "Beschäftigung" im Sinne dieses Gesetzes normiert. Der VwGH hat bereits auf Grund der Rechtslage vor dieser Novelle (AuslBG idF 1988/231) eine derartige Verwendung von Arbeitskräften als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG beurteilt und die Strafbarkeit diesbezüglicher Verstöße dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146, wobei sich der VwGH durch die von Schnorr, AuslBG, 02te Auflage, S 22, daran geübte Kritik zu keiner anderen Beurteilung veranlaßt sieht, weil diese Kritik sich nur auf das Vorliegen des prinzipiellen Verbotes von Leiharbeitsverhältnissen mit Ausländern gem § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG und § 16 AÜG stützt, dabei aber übersieht, daß auch sein kann, was nicht sein darf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090256.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014