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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Eine Einschränkung, daß bei Wahrnehmung des Fristbeginnes gemäß § 302 Abs 1 BAO auf frühere vorläufige Bescheide Bedacht zu nehmen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Endgültige Bescheide können gegenüber dem vorläufigen Bescheid inhaltliche Änderungen aufweisen und es besteht keine innere Bindung. Auch in Bereichen, in denen keine Ungewißheit besteht, kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen. Andererseits ist es gleichgültig, ob der endgültige Bescheid gegenüber dem vorläufigen eine Änderung erfährt oder nicht; er ist grundsätzlich in allen Belangen anfechtbar, auch in solchen, in denen keine Änderung eingetreten ist und sogar in solchen Punkten, über die in einem Rechtsmittel gegen den vorläufigen Bescheid schon abgesprochen wurde; es gibt keine Teilrechtskraft (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 472 f). Daher besteht kein Anlaß, bei Anwendung des § 302 Abs 1 BAO andere, nicht von der Aufhebung erfaßte Bescheide, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160068.X03Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016