RS Vfgh 1987/9/25 B268/87

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG §35
EGVG ArtIX Abs1 Z1
EGVG ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; unvertretbare Annahme der Ordnungsstörung und des ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs1 Z1 und 2 EGVG 1950; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme nach §35 VStG 1950 und nachfolgende Anhaltung

Rechtssatz

Verletzung der persönlichen Freiheit.

Festnahme und Anhaltung, weil sich der Beschwerdeführer in der Wiener Staatsoper einem SWB gegenüber unfreundlich benahm.

Angesichts der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage konnte der die Festnehmung des Beschwerdeführers aussprechende SWB nicht mit gutem Grund davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z1 oder 2 EGVG 1950 idF der Novelle BGBl. 1977/232 begangen habe: Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde außer vom einschreitenden Beamten und dessen Begleitperson von niemandem als auffällig wahrgenommen; der Beschwerdeführer mag sich dem Beamten gegenüber zwar unfreundlich benommen haben, jedoch kann von einer ungewöhnlichen Heftigkeit des Verhaltens iS der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes keine Rede sein.

Damit fehlt - wie die belangte Behörde selbst einräumt - eine der Voraussetzungen des §35 VStG 1950 für die Festnahme.

Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers waren demnach rechtswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Ordnungsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B268.1987

Dokumentnummer

JFR_10129075_87B00268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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