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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/21 93/09/0157 1Stammrechtssatz
Nach § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 AuslBG - "aus besonders wichtigen Gründen" zu erteilen. Diese "besonders wichtigen Gründe" werden in den folgenden lit a bis d des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nur demonstrativ aufgezählt. Diese demonstrative Aufzählung von Tatbestandsvoraussetzungen zeigt als einheitliche Linie, daß die "besonders wichtigen Gründe" grundsätzlich über die Interessenlage des Einzelbetriebes hinausgehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090378.X04Im RIS seit
11.07.2001