RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0135

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/4, S 296-297;

Rechtssatz

Mangels Vorliegens eines genehmigten Finanzierungsplanes im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages entsteht die Gebührenschuld gem § 33 TP 8 Abs 1 GebG. Diese erlischt in weiterer Folge nicht dadurch, daß der Finanzierungsplan nach diesem Zeitpunkt genehmigt wurde, weil ein solcher Erlöschenstatbestand dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei den Gerichtsgebühren und der Gebührenbefreiung nach dem WFG 1984 bzw 1968, Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren4, 155 E2-4, Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren I, 02ter Teil, 20/3 R 02ter Abs; Arnold, Rechtsgebühren3, 589 letzter Satz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160135.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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