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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat sich im Verfahren und in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen aus der Weinwirtschaft und Kellerwirtschaft - auseinanderzusetzen, ob es sich beim bloßen Umfüllen des Weines in Holzfässer um eine übliche (und nicht verbotene) Pflegemaßnahme iSd Bestimmung des § 31 Abs 6 zweiter Satz WeinG 1985 handelt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100063.X01Im RIS seit
06.07.2001