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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der Ktn. LadenschlußV zur Gänze; keine Darlegung, in welchem Umfang die bekämpfte V unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen soll und keine Darlegung der konkreten Bedenken gegen die einzelnen Verordnungsbestimmungen - keine behhebbaren Formgebrechen; Zurückweisung des AntragsRechtssatz
Unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch die Krnt. LadenschlußV, LGBl. 1983/50, insgesamt ist schon von deren Inhalt her ausgeschlossen.
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der gesamten Krnt. LadenschlußV, LGBl. 1983/50 wegen nicht behebbarer Formmängel.
Die antragstellende Gesellschaft behauptet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch die Krnt. LadenschlußV, LGBl. 1983/50, insgesamt, was schon von deren Inhalt her ausgeschlossen ist. Der Umfang, in dem die bekämpfte Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen soll, ist jedoch im Antrag nicht präzisiert und auch nicht erkennbar.
Die antragstellende Gesellschaft legt darüberhinaus auch nicht dar, welche konkreten Bedenken gegen die einzelnen Verordnungsbestimmungen bestehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer im Hinblick auf die verschiedenen Regelungsinhalte der Verordnung nicht weiter differenzierten Behauptung, die der Verordnung zugrundeliegenden Ziele seien verfassungsrechtlich bedenklich und die verfügten Mittel zur Zielerreichung ungeeignet.
Antrag legte weder die rechtliche Betroffenheit durch die bekämpften Regelungen im einzelnen noch die gegen ihre Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V67.1987Dokumentnummer
JFR_10129075_87V00067_01