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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörden haben nach § 66 Abs 2 AVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erlassen und können nur bei Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 66 Abs 2 AVG eine kassatorische Entscheidung treffen. Es besteht jedoch selbst in diesem Fall kein Recht der Partei auf Zurückverweisung der Sache iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 31 zu § 66 AVG in Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090378.X02Im RIS seit
11.07.2001