RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0378

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörden haben nach § 66 Abs 2 AVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erlassen und können nur bei Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 66 Abs 2 AVG eine kassatorische Entscheidung treffen. Es besteht jedoch selbst in diesem Fall kein Recht der Partei auf Zurückverweisung der Sache iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 31 zu § 66 AVG in Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090378.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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