RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1850 §33;
ZPO §204 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0031 E 7. Mai 1987 VwSlg 6214 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, andererseits ist er eine Prozeßhandlung, die in der Protokollierung und Beurkundung des Vergleichsinhaltes in vollstreckbarer Form besteht (Hinweis E VS 12.11.1981, 2596/79, VwSlg 5629 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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