RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

GebG 1957 §15 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist, daß darüber zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird (Hinweis E 23.6.1983, 82/15/0059, VwSlg 5796/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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