RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
ABGB §936;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, inwieweit eine Mietvorauszahlung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG einzubeziehen ist, sei auf die von Frotz-Hügel-Popp (Kommentar zum Gebührengesetz, 06te Auflage, B II 1 b, cc, zu § 33 TP 5 GebG vorgenommene Unterscheidung verwiesen: - "Wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der somit nach Beendigung des Bestandsverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden nur mit dem auf drei Jahre entfallenden Betrag (Amortisationsbetrag) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind. - "Einmalige Leistungen", die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandsverhältnisses - keine Erstattung erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160068.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten