RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §33 Abs1;
VStG §40 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0198

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann im Verwaltungsstrafverfahren immer seine mündliche Vernehmung beantragen, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen (Hinweis E 13.6.1972, 2043/71, VwSlg 8249 A/1972).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090197.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten