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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §17;Rechtssatz
Zweck des § 17 ErbStG ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu mindern, in denen das gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf Personen des engsten Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung übergeht. Unerläßliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist hiebei, daß DASSELBE Vermögen bzw DASSELBE Wirtschaftsgut den Anlaß für eine Mehrfachbesteuerung bildet. Lehre und Rechtsprechung haben von diesem strengen Erfordernis der Nämlichkeit nur insofern eine Ausnahme zugelassen, als es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung noch als ausreichend erachtet wird, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung dann zumindest noch wertmäßig von demselben Vermögen gesprochen werden kann. Hiebei ist es Sache der die Begünstigung in Anspruch nehmenden Partei, in geeigneter Form den Nachweis für die behauptete Nämlichkeit und damit für eine Mehrfachbesteuerung zu führen (Hinweis E 23.9.1985, 85/15/0177, mwA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988160163.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016