RS Vwgh 1993/11/18 93/06/0110

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Es schadet nicht, daß die belBeh die Geschäftszahl des LG mit jener des BG verwechselte, da der Bf in der Lage war, diesen Mangel zu erkennen und es sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler handelte (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060110.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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