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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es schadet nicht, daß die belBeh die Geschäftszahl des LG mit jener des BG verwechselte, da der Bf in der Lage war, diesen Mangel zu erkennen und es sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler handelte (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060110.X01Im RIS seit
29.01.2002