RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0179

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1175;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
HGB §105;
HGB §161;
HGB §5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 637-639; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0180 92/16/0181 92/16/0182 92/16/0183 92/16/0184 92/16/0185

Rechtssatz

Durch die Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens verliert eine Kommanditgesellschaft die Merkmale eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes. Durch den Wegfall eines ihre Rechtsform bedingenden wesentlichen Begriffsmerkmales (Betrieb eines Vollhandelsgewerbes) wird die Kommanditgesellschaft ohne Identitätsverlust zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Hinweis OGH 15.6.1982, 5 Ob 657/81; Schwimann/Jabornegg, ABGB IV/2, § 1175 Randziffer 33; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5 (1990), 54; OGH 20.11.1973, HS 8103; OGH 30.4.1986, GesRZ 1987, 210 f); dies gilt trotz fortbestehender Eintragung der Kommanditgesellschaft im Firmenbuch, weil mit der Einstellung des Gewerbebetriebes das Merkmal des Betriebes eines Gewerbes fehlt (Hinweis Thiery, Zur Ex-lege-Umwandlung einer OHG (Kommanditgesellschaft) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GesRZ 1987, 202), woran auch § 5 HGB nichts zu ändern vermag, weil diese Bestimmung einerseits ebenfalls das Weiterbestehen des Betriebs eines Gewerbes verlangt und andererseits im öffentlichen Recht, insbesondere im Steuerrecht, nicht anzuwenden ist (Hinweis Straube in Straube, Kommentar zum HGB I Randziffer 4 und 9 zu § 5 HGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160179.X01

Im RIS seit

13.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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