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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist, wird nicht immer eindeutig zu beantworten sein. Wenn aber ein Nachbar eine derartige Beeinträchtigung seines Grundstückes geltend macht, so hat sich die Baubehörde damit inhaltlich insofern auseinanderzusetzen, als sie, allenfalls durch Sachverständige, zu ermitteln hat, ob aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060177.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009