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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/6 S 446; Nachstehende Beschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/09/0204 bis 93/09/0218Rechtssatz
Für die Zuerkennung von Aufwandersatz ist die Notwendigkeit des Schriftsatzes zur Rechtsdurchsetzung maßgeblich (Hinweis E 26.1.1993, 92/14/0102 ua). Grundsätzlich wird das Aufwandersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht, wobei dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090203.X01Im RIS seit
20.11.2000