RS Vfgh 1987/9/25 B1211/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1987
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Nö SozialhilfeV (LGBl 9200/1-13) §5
Nö SozialhilfeG §9

Leitsatz

Abweisung eines Antrages der auf Kosten des Krankenversicherungsträgers untergebrachten Bf. auf Gewährung von Taschengeld; keine Bedenken gegen §5 der Nö SozialhilfeV, der die Gewährung von Taschengeld an die Unterbringung in einer Nö. Sozialhilfeeinrichtung knüpft; diesen Personen ist stets ein Taschengeld zu gewähren; bei anders untergebrachten Personen ist die Behörde verpflichtet, im Einzelfall zu untersuchen, ob Hilfe zum Lebensunterhalt (etwa in Form eines Taschengeldes) benötigt wird; unterschiedliche Verfahrensregelung nicht unsachlich; keine Willkür

Rechtssatz

Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin, die in der Zeit von März 1985 bis Feber 1986 (auf Kosten der Nö. Gebietskrankenkasse) in einem LKH untergebracht war, auf Gewährung eines Sozialhilfe-Taschengeldes für jenen Zeitraum, in dem sie von ihrem Vater kein Taschengeld bezog, mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§2 und 9 Abs5 des Nö. SozialhilfeG.

Der angefochtene Bescheid verneint die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9.7. bis 30.11.1985 ein Taschengeld nach dem NÖ. SHG gebührte, zunächst mit der Begründung, daß ein Taschengeld nach §9 Abs5 NÖ. SHG und §5 NÖ. SHV nur zustehe, wenn der Hilfsbedürftige in einer NÖ. Sozialhilfeeinrichtung, (nicht aber, wenn er in einem Krankenhaus auf Kosten der Sozialversicherung) untergebracht ist.

§9 Abs5 NÖ. SHG schließt an den vorangehenden Abs4 an und bezieht sich auf ihn. Abs5 meint mit dem "geeigneten Heim" ausschließlich ein solches iSd Abs4, also die "Gewährung des Lebensunterhaltes in einem geeigneten Heim" durch den Sozialhilfeträger, di. die Unterbringung in einem Heim auf dessen Kosten oder mit anderen Worten die Unterbringung in einer nö. Sozialhilfeeinrichtung. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin keine Bedenken, daß sich §5 NÖ. SHV nicht im Rahmen des Gesetzes hält.

Er teilt auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin, daß die getroffene Regelung unsachlich sei. Voraussetzung für die Unterbringung einer Person auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Heim ist, daß sie hilfsbedürftig in der Bedeutung des §1 Abs1 und §9 Abs1 NÖ. SHG ist. Einer solchen Person muß stets, ohne daß dies noch zusätzlicher Feststellungen bedürfte, ein Taschengeld gewährt werden, um den Lebensunterhalt iSd §9 Abs2 NÖ. SHG zu sichern.

Anders verhält es sich jedoch mit Personen, die nicht auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem "Heim" untergebracht sind, etwa auf Kosten des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in einem Krankenhaus. In einem solchen Fall ist die Behörde im Einzelfall verpflichtet festzustellen, ob der Untergebrachte hilfsbedürftig nach dem NÖ. SHG ist, so insbesondere, ob er - trotz dieser Unterbringung - Hilfe zum Lebensunterhalt, etwa in Form eines Taschengeldes, benötigt oder nicht; dies ungeachtet dessen, daß nur im §9 Abs5, nicht aber auch im §9 Abs1 und 2 NÖ. SHG von einem Taschengeld explizit die Rede ist.

Bei gleicher Voraussetzung ist die gleiche Leistung (Taschengeld) zu gewähren. Die unterschiedliche Regelung des Verfahrens ist sachlich; das vereinfachte Verfahren bei der ersten Fallgruppe ist nämlich verwaltungsökonomisch begründet.

Keine Bedenken gegen §5 der Nö. SozialhilfeV (betreffend die Gewährung eines Sozialhilfe-Taschengeldes); keine Überschreitung des durch das Nö. SozialhilfeG vorgegebenen Rahmens.

Keine gleichheitswidrige Differenzierung im Hinblick auf die Gewährung eines Sozialhilfe-Taschengeldes iSd §9 des Nö. SozialhilfeG je nachdem, ob die hilfsbedürftige Person auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Heim oder anderweitig untergebracht ist - unterschiedliche Regelung der jeweiligen Verfahren ist sachlich (Verwaltungsökonomie).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1211.1986

Dokumentnummer

JFR_10129075_86B01211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten