RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0256

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ohne Feststellungen darüber, welches Einkommen der Beschuldigte überhaupt bezieht, ist weder nachvollziehbar noch kontrollierbar, ob die Behörde mit Recht von einem "überdurchschnittlichen" Einkommen des Beschuldigten ausgehen durfte. Die vom AuslBG vorgesehenen Geldstrafen sind, vor allem mit Rücksicht darauf, daß sie für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer gesondert zu verhängen sind, nicht unbeträchtlich. Umso mehr aber hätte es (im Beschwerdefall) einer auf festen sachverhaltsmäßigen Grundlagen aufbauenden, in allen für das von der Behörde ausgeübte Ermessen herangezogenen Fragen hinreichenden Begründung dafür bedurft, warum die Behörde Geldstrafen (jeweils S 20.000,- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer) für angemessen erachtet hat, die immerhin das Doppelte der dafür im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe ausmachen.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErmessenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090256.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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