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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;Rechtssatz
Ohne Feststellungen darüber, welches Einkommen der Beschuldigte überhaupt bezieht, ist weder nachvollziehbar noch kontrollierbar, ob die Behörde mit Recht von einem "überdurchschnittlichen" Einkommen des Beschuldigten ausgehen durfte. Die vom AuslBG vorgesehenen Geldstrafen sind, vor allem mit Rücksicht darauf, daß sie für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer gesondert zu verhängen sind, nicht unbeträchtlich. Umso mehr aber hätte es (im Beschwerdefall) einer auf festen sachverhaltsmäßigen Grundlagen aufbauenden, in allen für das von der Behörde ausgeübte Ermessen herangezogenen Fragen hinreichenden Begründung dafür bedurft, warum die Behörde Geldstrafen (jeweils S 20.000,- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer) für angemessen erachtet hat, die immerhin das Doppelte der dafür im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe ausmachen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErmessenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090256.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014