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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/07/07 AW 93/01/0335 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Asylgewährung - Entscheidende Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid ist es, daß durch den Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers wegfällt. Somit ist es Aufgabe des Bf, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insb Angaben darüber zu machen, ob ihm auf Grund des Vorliegens der in den §§ 6 und 7 Asylgesetz 1991 normierten Voraussetzungen (Einreise direkt aus dem Verfolgerstaat, fristgerechte Antragstellung) die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010857.A01Im RIS seit
20.11.2000