RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0225

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen für die vier Ausländer mit den Bescheiden des Landesarbeitsamtes vom 4.12.1992 (für die Zeit vom 15.12.1992 bis zum 30.4.1993) hat nichts an der Berechtigung der dem Bf im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Vorwürfe (unerlaubte Beschäftigung dieser vier Ausländer vom 3.12.1989 bis zumindest 20.2.1990) zu ändern vermocht. Die Strafbehörde zweiter Instanz hat daher zutreffend erkannt, daß die Erlassung dieser nachträglichen Bewilligungsbescheide keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund bildete.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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