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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §3 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen für die vier Ausländer mit den Bescheiden des Landesarbeitsamtes vom 4.12.1992 (für die Zeit vom 15.12.1992 bis zum 30.4.1993) hat nichts an der Berechtigung der dem Bf im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Vorwürfe (unerlaubte Beschäftigung dieser vier Ausländer vom 3.12.1989 bis zumindest 20.2.1990) zu ändern vermocht. Die Strafbehörde zweiter Instanz hat daher zutreffend erkannt, daß die Erlassung dieser nachträglichen Bewilligungsbescheide keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund bildete.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090225.X01Im RIS seit
20.11.2000