RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0177

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §21 Z2;
KVG 1934 §21 Z3;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt von § 18 Abs 1 und 21 KVG (insbesondere dessen Z 3) ist erkennbar, daß unter entgeltlichen Rechtsgeschäften auch solche Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, bei denen es an einer Preisvereinbarung fehlt. Demzufolge ist unter einem Entgelt im Sinne des § 18 Abs 1 KVG eine Gegenleistung jedweder Art zu verstehen, die für den Erwerb des Eigentums an den Wertpapieren erbracht werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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