Norm
KVG 1934 §18 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt von § 18 Abs 1 und 21 KVG (insbesondere dessen Z 3) ist erkennbar, daß unter entgeltlichen Rechtsgeschäften auch solche Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, bei denen es an einer Preisvereinbarung fehlt. Demzufolge ist unter einem Entgelt im Sinne des § 18 Abs 1 KVG eine Gegenleistung jedweder Art zu verstehen, die für den Erwerb des Eigentums an den Wertpapieren erbracht werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010