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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Wurde nach dem vor dem Bezirksgericht aufgenommenen Protokoll ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft - nämlich die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH - abgeschlossen, so stellt dieses Protokoll dabei im Sinne des § 18 Abs 4 GebG die Rechtsurkunde dar, sodaß der gebührenpflichtige Tatbestand nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG mit der Unterfertigung des Protokolls durch die Vertragsparteien erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009