RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0014

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §18 Abs4;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wurde nach dem vor dem Bezirksgericht aufgenommenen Protokoll ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft - nämlich die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH - abgeschlossen, so stellt dieses Protokoll dabei im Sinne des § 18 Abs 4 GebG die Rechtsurkunde dar, sodaß der gebührenpflichtige Tatbestand nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG mit der Unterfertigung des Protokolls durch die Vertragsparteien erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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