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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bewertung von Abfertigungsverpflichtungen, Garantierückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen und Produkthaftungsrückstellungen ist die Bestimmung des § 6 Abs 1 BewG anzuwenden, wonach Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht zu berücksichtigen sind. Zu solchen aufschiebend bedingten Lasten zählen nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Verpflichtungen aus Abfertigungsvorsorgen sowie Rückstellungen für Gewährleistung und Produkthaftung (Hinweis E 28.5.1979, 791/78, VwSlg 5381/1979; E 14.3.1988, 86/15/0032). Im Hinblick auf das grundlegende Abzugverbot des § 6 Abs 1 BewG ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Erwerber des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises aus dem Titel von Abfertigungsvorsorge, Gewährleistung und Produkthaftung Passivposten ansetzen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160193.X02Im RIS seit
14.01.2002