RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0193

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
KVG 1934 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Bewertung von Abfertigungsverpflichtungen, Garantierückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen und Produkthaftungsrückstellungen ist die Bestimmung des § 6 Abs 1 BewG anzuwenden, wonach Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht zu berücksichtigen sind. Zu solchen aufschiebend bedingten Lasten zählen nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Verpflichtungen aus Abfertigungsvorsorgen sowie Rückstellungen für Gewährleistung und Produkthaftung (Hinweis E 28.5.1979, 791/78, VwSlg 5381/1979; E 14.3.1988, 86/15/0032). Im Hinblick auf das grundlegende Abzugverbot des § 6 Abs 1 BewG ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Erwerber des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises aus dem Titel von Abfertigungsvorsorge, Gewährleistung und Produkthaftung Passivposten ansetzen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160193.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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