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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0074 E 6. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009