RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0014

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

GebG 1957 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0074 E 6. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160014.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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