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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0178 E 18. Oktober 1989 RS 4Stammrechtssatz
Unterstellt die Behörde das Verhalten des Beamten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, dem § 43 Abs 2 BDG und bekämpft der Beamte nicht den Schuldspruch, ist die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 BDG ausgeschlossen. § 43 Abs 2 BDG stellt nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegt (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090361.X02Im RIS seit
20.11.2000