RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0109

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs2;
BAO §275;
BAO §303 Abs1 litb;
BAONov 1980;

Rechtssatz

Die BAO-Novelle 1980, BGBl 1980/151, hat die in § 250 Abs 2 BAO einem Berufungswerber auferlegte besondere Behauptungslast und Beweislast betreffend den Wiederaufnahmsantrag nicht eingeführt; selbst ein Verstoß gegen § 250 Abs 2 BAO berechtigt nicht zur sofortigen Abweisung der Berufung. Bei einem Verstoß gegen § 250 Abs 2 Satz 1 BAO ist vielmehr nach § 275 legcit vorzugehen; wird dem Satz 2 des § 250 Abs 2 BAO nicht entsprochen, so hat die freie Beweiswürdigung einzugreifen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 620).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160109.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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