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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs2;Rechtssatz
Die BAO-Novelle 1980, BGBl 1980/151, hat die in § 250 Abs 2 BAO einem Berufungswerber auferlegte besondere Behauptungslast und Beweislast betreffend den Wiederaufnahmsantrag nicht eingeführt; selbst ein Verstoß gegen § 250 Abs 2 BAO berechtigt nicht zur sofortigen Abweisung der Berufung. Bei einem Verstoß gegen § 250 Abs 2 Satz 1 BAO ist vielmehr nach § 275 legcit vorzugehen; wird dem Satz 2 des § 250 Abs 2 BAO nicht entsprochen, so hat die freie Beweiswürdigung einzugreifen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 620).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160109.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009