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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §762;Rechtssatz
Ein Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch, daß sein Anteil aus begünstigtem Vermögen berichtigt wird, sondern nur ein in Geld bestehendes Forderungsrecht gegenüber dem ruhenden Nachlaß bzw nach Einantwortung gegenüber den Erben. Nichtsdestoweniger kann der Pflichtteilsanspruch durch Hingabe begünstigten Vermögens im Sinn des § 17 ErbStG befriedigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988160163.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016