RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0378

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0132 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren verspätet abgegebene Stellungnahmen des Besch zu den ihm in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ermittlungsergebnissen können, sofern sie vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bei der (monokratischen) zur Entscheidung berufenen Behörde eingelangt sind, mangels einer gesetzlichen Präklusionsanordnung nicht aus dem Grund ihres verspäteten Einlanges als unbeachtlich abgetan werden.

Schlagworte

Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090378.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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