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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0132 1Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren verspätet abgegebene Stellungnahmen des Besch zu den ihm in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ermittlungsergebnissen können, sofern sie vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bei der (monokratischen) zur Entscheidung berufenen Behörde eingelangt sind, mangels einer gesetzlichen Präklusionsanordnung nicht aus dem Grund ihres verspäteten Einlanges als unbeachtlich abgetan werden.
Schlagworte
Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090378.X03Im RIS seit
11.07.2001