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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/07/21 AW 93/01/0364 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BM für Inneres wurde der Asylantrag des Bf gem dem AsylG 1991 abgewiesen. Der Bf hat erst nach Ablauf der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein. Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010825.A01Im RIS seit
20.11.2000