RS Vwgh 1993/11/22 AW 93/01/0825

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Veröffentlicht am 22.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/07/21 AW 93/01/0364 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BM für Inneres wurde der Asylantrag des Bf gem dem AsylG 1991 abgewiesen. Der Bf hat erst nach Ablauf der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein. Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010825.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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