RS Vfgh 1987/9/26 B143/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG; Annahme, daß Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb bestimmte Fachkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft seien - Willkür

Rechtssatz

Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Rechtserwerb gemäß §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.

Alleiniger Grund für die Versagung der Zustimmung ist, daß der Beschwerdeführer "über keinerlei Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Land- bzw. Forstwirtschaft verfügt und er sich solche Kenntnisse offensichtlich erst aneignen müßte". In dem Glauben, das Fehlen des Nachweises der notwendigen Kenntnisse genüge, um die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu verfügen, wird auf sonstige Umstände gar nicht mehr eingegangen.

Die Meinung der belangten Behörde würde tatsächlich dazu führen, daß nur mehr Personen, die Land- oder Forstwirtschaft entweder studiert oder durch bisherige einschlägige Betätigung erlernt haben, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erwerben könnten. Soweit sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Stütze dieser Auffassung auf das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1960 B15/66 = VfSlg. 5374/1966 beruft, muß betont werden, daß die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht dem eben zitierten Erk. des Verfassungsgerichtshofes weder nach dessen Wortlaut noch dem Sinne nach zu entnehmen ist.

Es ist vielmehr festzustellen, daß sich aus keiner Bestimmung des GrundverkehrsG eine Grundlage für die Ansicht ergibt, Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb seien bestimmte Fachkenntnisse des Erstehers auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft.

Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich darauf beruft, daß dem Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, steht der bekämpfte Bescheid durch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Interessen, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B143.1987

Dokumentnummer

JFR_10129074_87B00143_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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