RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0048

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1

Stammrechtssatz

Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 3 KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 73 Abs 3 KFG verwirklicht waren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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