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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1Stammrechtssatz
Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 3 KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 73 Abs 3 KFG verwirklicht waren.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X02Im RIS seit
19.03.2001