RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0083

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §43 Abs3;
WehrG 1990 §45 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem WehrG 1990, insbesondere aus § 43 Abs 3 und § 45 Abs 1 WehrG 1990 ergibt, fallen Entscheidungen betreffend die Bekleidung und Ausrüstung von Angehörigen des Milizstandes - diesem gehörte der Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an - in die Zuständigkeit des Militärkommandos. Es wäre daher Sache des vom Bf angerufenen Militärkommandos gewesen, den - wenn auch unzulässigen - Antrag des Bf auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anwendbarkeit des AVG auf diesen Sachverhalt bescheidmäßig zu erledigen. Die belangte Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) war dazu als erste Instanz nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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