Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wie sich aus dem WehrG 1990, insbesondere aus § 43 Abs 3 und § 45 Abs 1 WehrG 1990 ergibt, fallen Entscheidungen betreffend die Bekleidung und Ausrüstung von Angehörigen des Milizstandes - diesem gehörte der Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an - in die Zuständigkeit des Militärkommandos. Es wäre daher Sache des vom Bf angerufenen Militärkommandos gewesen, den - wenn auch unzulässigen - Antrag des Bf auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anwendbarkeit des AVG auf diesen Sachverhalt bescheidmäßig zu erledigen. Die belangte Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) war dazu als erste Instanz nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110083.X01Im RIS seit
11.07.2001