RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0157

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im § 87 Abs 1 leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des § 87 Abs 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040157.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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