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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §89 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im § 87 Abs 1 leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des § 87 Abs 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040157.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011