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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Sind bereits signifikante, wenn auch noch nicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausschließende Leistungsschwächen im Bereich dieser Eignungsvoraussetzung, wie sie erfahrungsgemäß im vorgerückten Lebensalter zu erwarten sind, bei einer dieser Alterskategorie angehörenden Person festgestellt (hier Geburtsjahrgang 1905), so liegt grundsätzlich die Annahme der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen auf der Hand (hier wegen festgestellter Schwächen in den Bereichen Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit). Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht unter diesen Umständen die Gefahr einer weiteren, zum Wegfall der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, wobei sich diese Gefahr mit zunehmendem Alter erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110056.X02Im RIS seit
11.07.2001