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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 3Stammrechtssatz
Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd § 26 GewO 1973 begründen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040001.X04Im RIS seit
20.11.2000