Die Behörde darf - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 anzustellenden Erwägungen einbeziehen (Hinweis: E 28.2.1989, 87/04/0130).