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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Setzt die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren gem § 67 KFG dem Antragsteller keine Frist zur Vorlage der geforderten Gutachten bzw Befunde, dann kann die Rechtsfolge - Berechtigung der Behörde davon auszugehen, daß der Antragsteller die betreffenden Eignungsvoraussetzungen nicht aufweist, wenn er
seiner Verpflichtung zur Beibringung nicht nachkommt - nicht eintreten. Um das Verfahren abschließen zu können, muß die Behörde eine neuerliche Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist an den Antragsteller richten. Unterläßt sie dies, so ist ihr Untätigbleiben über die Frist des § 73 Abs 2
AVG hinaus von ihr verschuldet (hier: Die belangte Behörde hat die Abweisung des Devolutionsantrages damit begründet, daß die Berufungsbehörde zum Untätigbleiben berechtigt gewesen sei, da der mit Verfahrensanordnung ohne Fristsetzung) verlangte Befund nicht beigebracht worden sei. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da die Berufungsbehörde die Pflicht gehabt hätte, die Berufung meritorisch zu erledigen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110154.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009