RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0154

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Setzt die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren gem § 67 KFG dem Antragsteller keine Frist zur Vorlage der geforderten Gutachten bzw Befunde, dann kann die Rechtsfolge - Berechtigung der Behörde davon auszugehen, daß der Antragsteller die betreffenden Eignungsvoraussetzungen nicht aufweist, wenn er

seiner Verpflichtung zur Beibringung nicht nachkommt - nicht eintreten. Um das Verfahren abschließen zu können, muß die Behörde eine neuerliche Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist an den Antragsteller richten. Unterläßt sie dies, so ist ihr Untätigbleiben über die Frist des § 73 Abs 2

AVG hinaus von ihr verschuldet (hier: Die belangte Behörde hat die Abweisung des Devolutionsantrages damit begründet, daß die Berufungsbehörde zum Untätigbleiben berechtigt gewesen sei, da der mit Verfahrensanordnung ohne Fristsetzung) verlangte Befund nicht beigebracht worden sei. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da die Berufungsbehörde die Pflicht gehabt hätte, die Berufung meritorisch zu erledigen.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110154.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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