RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0223

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2850/79 E 28. März 1980 RS 1(hier: Die Wendung im Betreff "Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz" stellt eine ausreichende Bezeichnung dar, da dem Bf damit klar war, daß es der Behörde nicht um die Besorgung anderer, ihr übertragener Aufgaben (als nach § 9 SGG) geht.)

Stammrechtssatz

Der Ladungsbescheid hat auch eine kurze und deutliche Bezeichnung eines konkreten Gegenstandes der Amtshandlung zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110223.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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