RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
SGG §9;
VVG §1;
VVG §7;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 16.12.1993, 93/11/0219, 93/11/0229

Rechtssatz

Ist der Verdacht gegeben, eine Person mißbrauche Suchtgift, so ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten. Ein Ladungsbescheid kann bei Nichtbefolgung sofort vollstreckt werden. Bei einer einfachen Ladung müßte erst ein Ladungsbescheid mit Setzung eines neuen Termines erlassen werden. Die Behörde ist immer berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Ladung in Betracht zu ziehen. Der Vorwurf der Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung ist daher nicht berechtigt.

Schlagworte

ErmessenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110223.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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