RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0219

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs1;
GewO 1973 §360;
GewO 1973 §381 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Zufolge der Vollziehung des § 360 GewO 1973 durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (gem § 381 Abs 3 GewO 1973) ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Landeshauptmannes in einer Angelegenheit der Betriebsstillegung unzulässig. Zuvor hätte der Bundesminister im Devolutionswege zuständig gemacht werden - und seinerseits säumig werden müssen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040219.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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