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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Zufolge der Vollziehung des § 360 GewO 1973 durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (gem § 381 Abs 3 GewO 1973) ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Landeshauptmannes in einer Angelegenheit der Betriebsstillegung unzulässig. Zuvor hätte der Bundesminister im Devolutionswege zuständig gemacht werden - und seinerseits säumig werden müssen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040219.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017