RS Vfgh 1987/9/26 B546/85, B547/85

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Nach Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde eines Bf. bzw. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der übrigen Bf. anteiliger Kostenzuspruch an einen Beteiligten

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit B v 27.11.1986, B546,547/85-21, das Verfahren über die Beschwerde des H M wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und die Behandlung der Beschwerde der übrigen sechs Beschwerdeführer abgelehnt.

Dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde zurückgezogen hat, ist nach §88 VfGG der Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen. Hier ist allerdings die Mehrzahl der Beschwerdeführer und der Umstand zu beachten, daß kein Kostenzuspruch in Frage kommt, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ablehnt (vgl. VfGH 30.6.1982 B679/81). Der Aufwand für den Schriftsatz ist daher nur anteilig aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

  • B 546,547/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1987 B 546,547/85

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B546.1985

Dokumentnummer

JFR_10129074_85B00546_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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