RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0169

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §24;

Rechtssatz

Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die zweitinstanzliche Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn bei einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 die Person des Empfängers der Leiharbeitskräfte ausgetauscht wird. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein wesentliches Tatbestandselement der unbefugten Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, aber dennoch um ein die Identität der Tathandlung bestimmendes Merkmal.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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