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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die zweitinstanzliche Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn bei einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 die Person des Empfängers der Leiharbeitskräfte ausgetauscht wird. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein wesentliches Tatbestandselement der unbefugten Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, aber dennoch um ein die Identität der Tathandlung bestimmendes Merkmal.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040169.X02Im RIS seit
20.11.2000