RS Vwgh 1993/11/23 91/04/0313

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 91/04/0159 3

Stammrechtssatz

Kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO 1973 eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh in Anwendung des § 66 Abs 2 AVG den

gesamten Bescheid aufgehoben hat.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040313.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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