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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litb;Rechtssatz
Der Bf kam nach dem Inhalt des Strafurteils mit seinen Mittätern überein, nachts bei einer Frau einzubrechen und für den Fall, daß diese aufwache, "sie zu fesseln, zu knebeln und mit Waffen gefügig zu machen". Er führte gemeinsam mit seinen Mittätern zu diesem Zweck ua auch ein Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer und abgesägtem Lauf mit. Ein Vergleich dieser Tat mit den in § 66 Abs 2 lit d KFG aufgezählten strafbaren Handlungen zeigt, daß die Verhaltensweisen dieselbe schädliche Neigung, nämlich zur Begehung von Eigentumsdelikten mit der Bereitschaft, dabei Gewalt auszuüben, manifestieren. Auch die strafbare Handlung, deretwegen der Bf verurteilt wurde, stellt somit eine bestimmte Tatsache dar, die auf eine Sinnesart des Bf gemäß § 66 Abs 1 lit b KFG schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110291.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012