RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt nicht vor, wenn weder Zweifel über die nach der Rechtslage zuständige Vorstellungsbehörde bestehen, noch der Bf in seiner Beschwerde deren Zuständigkeit bestritten oder behauptet hat, die belangte Behörde sei nach § 6 Abs 1 AVG vorgegangen und der Bf habe danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde "beharrt" (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399). Die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belBeh in der vom Bf eingebrachten Säumnisbeschwerde vermag in diesem Fall den im Verwaltungsverfahren nicht gestellten Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040216.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten