RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0131 E 17. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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