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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Da sich nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Grundlage dafür bietet, daß Genehmigungen für eine gewerbliche Betriebsanlage auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305, und die dort verwiesenen Darlegungen in Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 02te Auflage, unter Randziffer 288 über die mangelnden gesetzlichen Grundlagen eines "Verzichtes" des Betriebsinhabers auf den ihm erteilten Genehmigungsbescheid und damit eines Eingriffes in rechtskräftig geschützte Rechtspositionen der Nachbarn) muß die Behörde im Verfahren feststellen, ob (bereits) eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt (und insofern ein Ansuchen um - neuerliche - Genehmigung zurückzuweisen wäre) bzw ob - unter dem Blickwinkel des § 81 Abs 1 GewO 1973 - eine rechtskräftig genehmigte Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll, wobei die Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1973 auch die bereits genehmigte Anlage - nur - so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit eines auf Genehmigung (im Grunde des § 77 Abs 1 GewO 1973) der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (als Ganzes) gerichteten Ansuchens bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040205.X03Im RIS seit
20.11.2000