Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.