RS Vfgh 1987/9/26 G103/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg RaumOG 1977 §19 Abs3, §24 Abs7

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §19 Abs3 letzter Satz und des§24 Abs7 zweiter Satz SBG. ROG; Verwaltungsverfahren, in dem dieFrage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigungzumindest als Vorfrage relevant sein mußte, anhängig gewesen;besondere Gründe die allenfalls einen Individualantragrechtfertigen könnten, nicht erkennbar; mangelndeAntragslegitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung von §19 Abs3 letzter Satz und §24 Abs7 zweiter Satz des Sbg. ROG 1977, LGBl. 1977/26; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Abweisung eines Antrages auf Feststellung, daß eine 1974 erteilte Ausnahmegenehmigung iSd §19 Abs3 Sbg. ROG noch gültig sei.

Nach der Übergangsbestimmung des §24 Abs7 gelten Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1968 als Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1977; was ihr Unwirksamwerden anlangt, gelten sie als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen.

Ein Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage zur Sprache kommen mußte, hat der Einschreiter anhängig gemacht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid der Verwaltungsbehörde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und dabei seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorzubringen. Hat er die Gelegenheit einer solchen Beschwerde nicht wahrgenommen, kann er zumindest jene Beschwer, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, auch nicht mehr zum Anlaß eines Individualantrages machen. Besondere Gründe, die dies allenfalls rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

  • G 103/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1987 G 103/87

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G103.1987

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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